Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde KBE.2022.18 / CH (BE.2022.11) Entscheid vom 10. August 2022 Besetzung Oberrichter Vetter, Präsident Oberrichter Roth Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führerin Anfechtungs- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden gegenstand vom 19. Mai 2022 in Sachen Betreibungsamt Q._____ Betreff Zahlungsbefehl vom 1. März 2022 in der Betreibung Nr. xxx / Schikanebetreibung Schuldner: B._____, -2- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den Akten: 1. Die Beschwerdeführerin als Vertreterin der Erbengemeinschaft C. betrieb B. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Q. vom 1. März 2022 (Betrei- bung Nr. xxx) für eine Forderung von Fr. 1'269.05. Als Forderungsgrund wurde angegeben: "Offene Rechnung: Gemeinsame Betriebskosten Villa E.". Dieser Zahlungsbefehl wurde B. am 20. April 2022 zugestellt. B. erhob glei- chentags Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 20. April 2022 (Postaufgabe: 21. April 2022) reichte B. beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden eine Be- schwerde ein, mit welcher er sinngemäss beantragte, die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. sei für nichtig zu erklären und zu löschen. 2.2. Das Betreibungsamt Q. erstattete am 10. Mai 2022 seinen Amtsbericht. 2.3. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Baden als untere be- treibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 19. Mai 2022: " 1. Es wird in Gutheissung der Beschwerde festgestellt, dass die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 1. März 2022) nich- tig ist. 2. Das Betreibungsamt Q. wird angewiesen, die Tatsache, dass Dritten von der Betreibung gemäss Ziff. 1 hievor keine Kenntnis gegeben werden darf, im Betreibungsregister zu vermerken. 3. Die Gläubigerin wird verpflichtet, mit beiliegender Rechnung Verfahrens- kosten in Höhe von Fr. 300.00 an die Gerichtskasse Baden zu bezahlen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 20. Mai 2022 zugestellten Entscheid erhob die Be- schwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Mai 2022 (Postaufgabe gleichen- -3- tags) bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Oberge- richts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und um Abweisung der Beschwerde von B. Ausserdem stellte sie den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.2. B. nahm mit Eingabe vom 9. Juni 2022 zur Beschwerde Stellung. 3.3. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 24. Juni 2022. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamts bei der Aufsichtsbehörde wegen Ge- setzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). 2. 2.1. Die Frage, inwiefern im kantonalen Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_15/2016 vom 14. April 2016 E. 2.4). Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Auf- sichtsbehörde über die Betreibungsämter sind im Kanton Aargau die Be- stimmungen des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 319 ff. ZPO sinnge- mäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 22 Abs. 2 EG SchKG). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind danach im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde gemäss Art. 18 Abs. 1 SchKG nicht der Fortführung des Verfahrens vor der unteren Aufsichtsbehörde, sondern der Überprüfung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde auf seine Rechtmässigkeit oder Angemessen- heit dient (vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUT- TER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu -4- Art. 326 ZPO; FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 18 SchKG). Die Geltung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; § 22 Abs. 3 EG SchKG) ändert am Novenverbot nichts (Urteil des Bundesgerichts 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3; FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., N. 4 zu Art. 326 ZPO). Noven fal- len nur dann nicht unter das Verbot, wenn erst der vorinstanzliche Ent- scheid Anlass zu ihrem Vorbringen gibt, da die möglichen Beschwerde- gründe bzw. ihre Unterlegung durch Tatsachenbehauptungen und Beweis- mittel vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde sonst stärker einge- schränkt wären, als es aufgrund von Art. 99 Abs. 1 BGG bei einer späteren Anfechtung des zweitinstanzlichen Beschwerdeentscheids vor Bundesge- richt der Fall wäre (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., N. 9 zu Art. 18 SchKG). 2.2. Soweit die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde Um- stände geltend macht, die vor Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ein- getreten sein sollen, liegt keine Ausnahme analog Art. 99 Abs. 1 BGG vor. Solche unechte Noven sind unzulässig, weil bei ihnen die prozessuale Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur Beibringung im vorinstanz- lichen Verfahren bestanden (vgl. JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommen- tar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 40 zu Art. 99 BGG). Die Be- schwerdeführerin hätte Gelegenheit und Anlass gehabt, der Vorinstanz bis zur Fällung des angefochtenen Entscheids darzulegen, weshalb die Betrei- bung Nr. xxx des Betreibungsamts Q. aus ihrer Sicht nicht nichtig sein soll, und Belege dafür einzureichen. 2.3. Echte Noven können von vornherein nicht durch den weitergezogenen Ent- scheid veranlasst worden sein und sind daher nach Massgabe von § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO ebenfalls unzulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 43 zu Art. 99 BGG). Soweit sich die Beschwerdefüh- rerin auf Tatsachen und Beweismittel beruft, die sich erst nach Fällung des vorinstanzlichen Entscheids ereigneten oder entstanden, ist sie im vorlie- genden Verfahren somit ebenfalls nicht zu hören. 2.4. Durch den vorinstanzlichen Entscheid kausal verursacht oder rechtswe- sentlich und damit analog Art. 99 Abs. 1 BGG zulässig sind hingegen alle Gesichtspunkte tatsächlicher Art, die aufgrund des Umstands, dass die Vorinstanz entscheidet und auf welche Weise sie - formell oder materiell - das Urteil spricht, für die Rechtsverfolgung neu bedeutsam werden. Darun- ter fallen zunächst alle Umstände, die für die Anfechtung des vorinstanzli- chen Entscheids von Bedeutung sind (Eröffnung, Zustellung, Fristwahrung etc.), ausserdem formellrechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids, -5- mit denen der Rechtssuchende nicht rechnete und nach einer objektivie- renden, nach Treu und Glauben im Verfahren orientierten Betrachtungs- weise nicht zu rechnen brauchte, und schliesslich der Umstand, dass be- stimmte Sachumstände neu und erstmals durch den angefochtenen Ent- scheid Rechtserheblichkeit gewinnen (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 44 zu Art. 99 BGG). Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin im vorliegen- den Verfahren nicht dargetan. 2.5. Die von der Beschwerdeführerin mit Beschwerde an die Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission erstmals in das Verfahren eingebrachten Tatsachen und Beweismittel sind demnach aus novenrechtlichen Gründen unzulässig. 2.6. Gemäss den obigen Ausführungen sind somit sämtliche im zweitinstanzli- chen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingebrachten Tatsachen und Beweismittel neu und daher nach § 22 Abs. 2 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 3. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag, der Beschwerde sei die auf- schiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos geworden. 4. Im Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigun- gen zugesprochen. -6- Zustellung an: - die Beschwerdeführerin - das Betreibungsamt Q. - den Schuldner - die Vorinstanz Mitteilung an: - das Betreibungsinspektorat Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung des Ent- scheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Hän- den hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Aarau, 10. August 2022 Obergericht des Kantons Aargau Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Vetter Huber