7. Im betreibungsrechtlichen Beschwerde- bzw. Weiterziehungsverfahren (Art. 17 f. SchKG) sind ungeachtet des Ausgangs keine Verfahrenskosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). - 12 - Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entscheidet: 1. Soweit auf die Beschwerde eingetreten wird, ist diese gutzuheissen. Dis- positiv-Ziff. 1 des Entscheides des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen vom 25. Oktober 2021 wird aufgehoben und wie folgt ersetzt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.