Dies hätte die Schuldnerin ohne weiteres auch ohne Beizug eines Rechtsbeistandes in ihrer Stellungnahme rügen können. Weitere Umstände, die für eine Verbeiständung sprechen würden, macht die Schuldnerin nicht substantiiert geltend. Zudem hat es die Schuldnerin versäumt, ihre Bedürftigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen. Mit Blick auf die in E. 6.2.1 hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist folglich das Gesuch der Schuldnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen.