Der vorliegende Fall bietet rechtlich und insbesondere auch sachverhaltsmässig keine besonderen Schwierigkeiten, zumal die relevanten Fragen im vorinstanzlichen Entscheid bereits weitgehend beleuchtet wurden. Die Schuldnerin macht im Wesentlichen denn auch bloss geltend, dass sie nach wie vor davon überzeugt sei, den fraglichen Zahlungsbefehl (bzw. das Schuldnerexemplar) nicht erhalten zu haben und es nicht nachvollziehbar sei, dass das Regionale Betreibungsamt Q. den Zustellnachweis nicht bereits vor Vorinstanz vollständig dokumentierte. Dies hätte die Schuldnerin ohne weiteres auch ohne Beizug eines Rechtsbeistandes in ihrer Stellungnahme rügen können.