ob Rechtsvorschlag erhoben wurde, fehlt. Die Akten waren demnach offensichtlich unvollständig. Entscheidet die untere Aufsichtsbehörde dennoch aufgrund der Akten, so darf dies der Beschwerdeführerin zumindest unter dem Blickwinkel des Novenverbotes nicht zum Nachteil gereichen. Insofern gab diesbezüglich erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass zur Einreichung neuer Beweismittel und sind diese im Sinne von § 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 99 BGG folglich zu berücksichtigen.