Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass das Regionale Betreibungsamt Q. auch eine entsprechende Sendungsverfolgung eingereicht hat und neben der pauschalen Behauptung der Schuldnerin, sich nicht an eine Zustellung erinnern zu können, auch keine begründeten Zweifel an der erfolgten Zustellung bestanden. Aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls ergibt sich denn auch, dass es sich dabei nicht um das Original bzw. eine Kopie davon handelte, zumal die Zustellbescheinigung jenes Exemplars lediglich elektronisch ausgefüllt wurde und auch der Stempel, - 10 -