Die Beschwerdeführerin durfte in dieser Konstellation nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Regionale Betreibungsamt Q. über die notwendigen Nachweise verfügt und seiner Beweislast auch nachkommt, oder die Beschwerdeführerin andernfalls zur Mitwirkung angehalten worden wäre. Dies namentlich auch vor dem Hintergrund, dass das Regionale Betreibungsamt Q. auch eine entsprechende Sendungsverfolgung eingereicht hat und neben der pauschalen Behauptung der Schuldnerin, sich nicht an eine Zustellung erinnern zu können, auch keine begründeten Zweifel an der erfolgten Zustellung bestanden.