4.4.3. Betreffend das neu mit Beschwerde eingereichte Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls ist zu beachten, dass die gültige Zustellung eines Zahlungsbefehls klarerweise in der Verantwortung des zuständigen Betreibungsamtes liegt. Wie vorstehend ausgeführt (E. 3), trägt dieses im Anfechtungsfall denn auch in erster Linie die Beweislast für die ordnungsgemässe Zustellung. Die Beschwerdeführerin durfte in dieser Konstellation nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass das Regionale Betreibungsamt Q. über die notwendigen Nachweise verfügt und seiner Beweislast auch nachkommt, oder die Beschwerdeführerin andernfalls zur Mitwirkung angehalten worden wäre.