Dies ergibt sich auch aus dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail der Post CH AG vom 26. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 3). Letzteres ist zwar neu, mangels diesbezüglicher Einwände der Schuldnerin oder der Vorinstanz im erstinstanzlichen Verfahren und vor dem Hintergrund der bereits vorinstanzlich bei den Akten befindlichen Begründung aber ohne Weiteres durch den erstinstanzlichen Entscheid bedingt und damit zulässig (vgl. DORMANN, a.a.O., N. 47 zu Art. 99 BGG).