4.4.2. Weiter bemängelte die Vorinstanz, dass gemäss Sendungsverfolgung die Zustellung nach R. erfolgte, obwohl die Schuldnerin Wohnsitz in Q. habe. Allerdings lässt sich bereits den vorinstanzlichen Akten entnehmen, dass die Zustellung der Post Q. durch die Poststelle R. erfolgt (Beilage 4 zur Beschwerde vom 30. August 2021). Dies ergibt sich auch aus dem durch die Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail der Post CH AG vom 26. Oktober 2021 (Beschwerdebeilage 3).