der beschwerdeführenden Partei) andernfalls nicht einzutreten braucht (COMETTA/MÖCKLI, in: BSK SchKG I, a.a.O., N. 9 zu Art. 20a SchKG; LO- RANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Kommentar zu den Artikeln 13-30 SchKG, N. 57 zu Art. 20a SchKG). Die Mitwirkungsobliegenheit der Parteien enthebt die Aufsichtsbehörde allerdings nicht von der Pflicht, die Parteien auf die Tatsachen hinzuweisen, die sie als rechtserheblich erachtet, und sie auf die Beweise aufmerksam zu machen, die sie zu erheben gedenkt. Vielmehr trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 5A_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1). -9-