dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei im eigenen Interesse die Aufsichtsbehörde einschaltet oder wenn es um Umstände geht, die sie am besten kennt oder die ihre persönlichen Verhältnisse betreffen, insbesondere, wenn diese aussergewöhnlich sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_764/2019 vom 10. März 2020 E. 6.1, 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird demnach durch die Mitwirkungspflicht der Parteien limitiert, wobei diese primär die beschwerdeführende Partei im Auge hat, was sich bereits aus einer wörtlichen Auslegung der Bestimmung ergibt, wonach die Aufsichtsbehörde auf die Begehren (d.h.