kumente zu erhalten (Urteil des Bundesgerichts 5A_224/2013 vom 15. Mai 2013 E. 2.2). Die an einem Zwangsvollstreckungsverfahren beteiligten Parteien sind indes verpflichtet, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken; dies gilt insbesondere dann, wenn die Partei im eigenen Interesse die Aufsichtsbehörde einschaltet oder wenn es um Umstände geht, die sie am besten kennt oder die ihre persönlichen Verhältnisse betreffen, insbesondere, wenn diese aussergewöhnlich sind (Urteile des Bundesgerichts 5A_764/2019 vom 10. März 2020 E. 6.1, 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2).