Die Aufsichtsbehörde hat die entscheidrelevanten Tatsachen selber zu ermitteln, soweit dies für die korrekte Anwendung des Gesetzes erforderlich ist, und darf nicht einfach abwarten, bis die Parteien Instruktionsmassnahmen verlangen oder selber geeignete Beweise beibringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_764/2019 vom 10. März 2020 E. 6.1, 5A_43/2019 vom 16. August 2019 E. 4.2, 5A_781/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1). Zudem verletzt die Aufsichtsbehörde ihre Untersuchungspflicht, wenn sie bei offensichtlich unvollständigen Akten nicht an das zuständige Vollstreckungsorgan gelangt, um die zur Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Do-