4.3. Das grundsätzliche Novenverbot im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren steht indes in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG. Danach hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie kann die Parteien zur Mitwirkung anhalten und braucht auf deren Begehren nicht einzutreten, wenn sie die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. Die Untersuchungsmaxime verpflichtet die Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweise zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen.