Gemäss § 22 Abs. 2 aEG SchKG i.V.m. Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Neu sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht wurden und auch nicht auf anderem Weg in prozessual zulässiger Weise (z.B. durch die Rechtsschriften der Gegenpartei, durch Aktenbeizug auf Antrag oder von Amtes wegen, wo gesetzlich vorgesehen) Eingang in das Dossier fanden (DORMANN, in: BSK BGG, a.a.O., N. 20 zu Art. 99 BGG). Novencharakter -8-