Die Bescheinigung auf dem Zahlungsbefehl – und zwar sowohl diejenige auf dem für den Schuldner als auch diejenige auf dem für den Gläubiger bestimmten Exemplar – fällt dabei in den Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 2 SchKG und stellt rechtlich eine öffentliche Urkunde im Sinne von Art. 9 ZGB dar. Insofern statuiert das Gesetz eine Vermutung, welche nur durch den Beweis des Gegenteils im Sinne eines Hauptbeweises entkräftet werden kann.