72 SchKG). Eine mangelhafte Zustellung ist daher nicht zu wiederholen, wenn die erneute und ordentliche Zustellung des Zahlungsbefehls dem Schuldner keine zusätzlichen Erkenntnisse über die angehobene Betreibung verschafft und dessen Rechte trotz der mangelhaften Zustellung gewahrt wurden (BGE 112 III 81 E. 2). Hingegen ist die Zustellung nichtig, wenn die Betreibungsurkunde infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt und dieser vom Inhalt der fehlerhaft zustellten Betreibungsurkunde keine Kenntnis erlangt hat (BGE 110 III 9 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 5A_412/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 3.4; W ÜTHRICH/ SCHOCH, a.a.O., N. 16 zu Art.