Bei mangelhafter Zustellung ist die Nichtigkeit derselben die Ausnahme. Gegen die Zustellung einer Betreibungsurkunde in ungesetzlicher Form oder an einen nicht legitimierten Empfänger kann sich der Schuldner bei der Aufsichtsbehörde beschweren und deren Aufhebung verlangen. Unterlässt er dies oder steht fest, dass er die Urkunde trotz des Zustellungsfehlers erhalten hat, ist die Zustellung wirksam (BGE 128 III 101 E. 2; KARL WÜTHRICH/PETER SCHOCH, in: BSK SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 72 SchKG).