3. Verstossen Verfügungen gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen -6- worden sind, so sind sie nichtig. Die Nichtigkeit ist von den Aufsichtsbehörden jederzeit von Amtes wegen festzustellen (Art. 22 Abs. 1 SchKG).