Andererseits reicht die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde erstmals ein Gläubigerexemplar des Zahlungsbefehls vom 26. April 2021 zu den Akten, das einen handschriftlichen Zustellnachweis enthält (Beschwerdebeilage 2) sowie eine Bestätigungs-E-Mail der Post CH AG an die stellvertretende Leiterin des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 26. Oktober 2021, gemäss dem die persönliche Zustellung an die Schuldnerin am 26. April 2021 erfolgt sei (Beschwerdebeilage 3). Die Unterschrift des Postbeamten auf dem erwähnten Gläubigerexemplar sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin Beweis genug, dass der fragliche Zahlungsbefehl gesetzeskonform zugestellt worden sei.