Die Vorinstanz folgerte, dass der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung gar nicht in die Hände der Schuldnerin gelangt sei und sie von dessen Inhalt keine Kenntnis habe erhalten können. Sie stellte demnach die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vom 23. April 2021 und der späteren Pfändungsankündigung vom 17. August 2021 fest.