Weiter erwog die Vorinstanz, dass gemäss Pfändungsprotokoll vom 11. Juni 2021 die bevollmächtigte Tochter der Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs erschienen sei. Ob diese vom Zahlungsbefehl vom 23. April 2021 habe Kenntnis nehmen können und die Möglichkeit gehabt hätte, die Rechte der Schuldnerin wahrzunehmen, könne anhand des Pfändungsprotokolls vom 11. Juni 2021 nicht beurteilt werden. Die Vorinstanz folgerte, dass der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung gar nicht in die Hände der Schuldnerin gelangt sei und sie von dessen Inhalt keine Kenntnis habe erhalten können.