Das Betreibungsamt habe in seiner Vernehmlassung keine weiteren Indizien oder Umstände dargetan, welche die Zustellung an die Beschwerdeführerin nachweisen würden. Aufgrund der bestehenden Zweifel an der Zustellung sei folglich auf die Darstellung der Schuldnerin abzustellen und von einer mangelhaften Zustellung auszugehen. Weiter erwog die Vorinstanz, dass gemäss Pfändungsprotokoll vom 11. Juni 2021 die bevollmächtigte Tochter der Schuldnerin anlässlich des Pfändungsvollzugs erschienen sei.