2.2. Die Vorinstanz erwog, dass die eingereichten Schuldner- und Gläubigerexemplare des Zahlungsbefehls vom 23. April 2021 keine Zustellbescheinigung an die Schuldnerin enthielten. Anhand der Sendungsverfolgung der Post für die Sendungsnummer […] sei zudem unklar, weshalb die Zustellung nach R. gelangt sei, obwohl die Schuldnerin Wohnsitz in Q. habe. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb gemäss Sendungsnachverfolgung eine Rückzustellung erfolgt sei. Das Betreibungsamt habe in seiner Vernehmlassung keine weiteren Indizien oder Umstände dargetan, welche die Zustellung an die Beschwerdeführerin nachweisen würden.