Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten. Demgegenüber ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als damit auch Dispositiv-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids angefochten ist, da die Beschwerdeführerin in diesem Punkt nicht beschwert ist und überdies eine Begründung fehlt.