Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde vor der Schuldbetrei- bungs- und Konkurskommission die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Dies genügt dem Antragserfordernis nach dem Gesagten grundsätzlich nicht. Aus der Begründung ergibt sich jedoch hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Beschwerde der Schuldnerin zufolge rechtsgültiger Zustellung des fraglichen Zahlungsbefehls unbegründet sei, d.h. Dispositiv-Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheides aufzuheben und die Beschwerde der Schuldnerin abzuweisen sei. Auf die Beschwerde ist insofern einzutreten.