Grundsätzlich ist zu verlangen, dass nicht nur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, sondern ein präziser Antrag zur Sache in der Beschwerdeschrift gestellt wird. Das Begehren sollte so formuliert werden, dass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann. Ein blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt an sich nicht. Demgegenüber kann sich das Begehren auch aus der Begründung in der Rechtsschrift ergeben. Folgt daraus hinreichend klar, welches Urteil vom Gericht begehrt wird, ist von einem rechtsgenügenden Antrag auszugehen (MERZ, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl.