1. Nach der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von § 22 Abs. 2 aEG SchKG sind die Vorschriften des BGG auf das vorliegende Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 18 SchKG analog anwendbar (zur Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen vgl. nachstehend E. 4.2). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass nicht nur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz beantragt wird, sondern ein präziser Antrag zur Sache in der Beschwerdeschrift gestellt wird.