Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die richterlich zu genehmigenden Anwaltskosten der Beschwerdeführerin einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 26. Oktober 2021 zugestellten Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2021 bei der Schuld- betreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren: