2.3. Mit Eingabe vom 8. September 2021 reichte die Schuldnerin Bemerkungen zum Amtsbericht ein. -3- 2.4. Der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 25. Oktober 2021: " 1. Es wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I sowie die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. J nichtig sind. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.