2. 2.1. Mit Eingabe vom 30. August 2021 reichte die Schuldnerin beim Präsidium des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde ein und stellte folgende Anträge: " 1. Es sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I sowie die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. J nichtig sind. 2. Eventualiter seien sämtliche Betreibungen gemäss obiger Ziffer 1 einzustellen. 3. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen." 2.2. Am 1. September 2021 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q. den Amtsbericht.