{"Signatur": "AG_OG_005", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-03-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_005_KBE-2021-29_2022-03-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4701", "Checksum": "57b40fad2eafd5986d036c7fe1c2286c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["KBE.2021.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.03.2022 KBE.2021.29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission Obergericht / Zivilgericht / Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:07:19", "Checksum": "2313866284866c845a1579184d1cd0b0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 03.03.2022 KBE.2021.29\n\n Obergericht\nSchuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde\n\nKBE.2021.29\n(BE.2021.13)\n\nEntscheid vom 3. März 2022\n\nBesetzung Oberrichter Vetter, Präsident\nOberrichterin Massari\nOberrichter Roth\nGerichtsschreiber Sulser\n\nBeschwerdefüh- A._____, […]\nrerin\n\nAnfechtungsge- Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen\ngenstand vom 25. Oktober 2021\n\nin Sachen Regionales Betreibungsamt Q._____, […]\n\nBetreff Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I und Pfändungsankündigung in der\nBetreibung Nr. J\n\nSchuldnerin B._____, […]\nVertreten durch Magdalena Schaer, Rechtsanwältin, Kronenplatz 14,\nPostfach, 8953 Dietikon\n-2-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission entnimmt den\nAkten:\n\n1.\n1.1.\nDem vorliegenden Verfahren liegt ein Zahlungsbefehl datierend vom\n23. April 2021 in der Betreibung Nr. I des Regionalen Betreibungsamts Q.\nzugrunde. Am 1. Juni 2021 stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. I, woraufhin der Schuldnerin die Pfändung per 7. Juni 2021 angekündigt wurde. Zufolge Pfändung vom 11. Juni\n2021 wurde gleichentags der Verlustschein ausgestellt. Mit Fortsetzungsbegehren vom 17. August 2021 hat die Beschwerdeführerin den Verlustschein erneut in Betreibung gesetzt (Betreibung Nr. J). Gleichentags wurde\nder Schuldnerin die Pfändung angekündigt und am 23. August 2021 vollzogen.\n\n2.\n2.1.\nMit Eingabe vom 30. August 2021 reichte die Schuldnerin beim Präsidium\ndes Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen Beschwerde ein und stellte\nfolgende Anträge:\n\n\" 1.\nEs sei festzustellen, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I sowie\ndie Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. J nichtig sind.\n\n2.\nEventualiter seien sämtliche Betreibungen gemäss obiger Ziffer 1 einzustellen.\n\n3.\nDer Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.\"\n\n2.2.\nAm 1. September 2021 erstattete das Regionale Betreibungsamt Q. den\nAmtsbericht.\n\n2.3.\nMit Eingabe vom 8. September 2021 reichte die Schuldnerin Bemerkungen\nzum Amtsbericht ein.\n-3-\n\n2.4.\nDer Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Zofingen als untere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde entschied am 25. Oktober 2021:\n\n\" 1.\nEs wird festgestellt, dass der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. I sowie\ndie Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. J nichtig sind.\n\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\nInfolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die richterlich\nzu genehmigenden Anwaltskosten der Beschwerdeführerin einstweilen zu\nLasten des Kantons. Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).\"\n\n3.\n3.1.\nGegen diesen ihr am 26. Oktober 2021 zugestellten Entscheid erhob die\nBeschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2021 bei der Schuld-\nbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:\n\n\" 1.\nEs sei der Entscheid vom 25.10.2021 der Unteren Aufsichtsbehörde über\nSchuldbetreibung und Konkurs aufzuheben.\n\n2.\nAlles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.\"\n\n3.2.\nDas Bezirksgericht Zofingen verzichtete mit Amtsbericht vom 15. November 2021 auf eine Vernehmlassung.\n\n3.3.\nDas Regionale Betreibungsamt Q. nahm mit Eingabe vom 17. November\n2021 zur Beschwerde Stellung.\n\n3.4.\nDie Schuldnerin nahm mit Eingabe vom 10. Dezember 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragte die Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege sowie die Bestellung ihrer Rechtsanwältin zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin.\n-4-\n\nDie Schuldbetreibungs- und Konkurskommission zieht in Erwägung:\n\n1.\nNach der bis am 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung von § 22\nAbs. 2 aEG SchKG sind die Vorschriften des BGG auf das vorliegende Beschwerdeverfahren i.S.v. Art. 18 SchKG analog anwendbar (zur Anwendbarkeit der altrechtlichen Bestimmungen vgl. nachstehend E. 4.2). Gemäss\nArt. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen\nund haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel\nund die Unterschrift zu enthalten. Grundsätzlich ist zu verlangen, dass nicht\nnur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die\nVorinstanz beantragt wird, sondern ein präziser Antrag zur Sache in der\nBeschwerdeschrift gestellt wird. Das Begehren sollte so formuliert werden,\ndass es bei Gutheissung der Beschwerde zum Urteil erhoben werden kann.\nEin blosser Aufhebungs- und Rückweisungsantrag genügt an sich nicht.\nDemgegenüber kann sich das Begehren auch aus der Begründung in der\nRechtsschrift ergeben. Folgt daraus hinreichend klar, welches Urteil vom\nGericht begehrt wird, ist von einem rechtsgenügenden Antrag auszugehen\n(MERZ, in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz,\n3. Aufl. 2018 [BSK BGG], N. 13 ff. zu Art. 42 BGG).\n\n"}