Diese Frage ist nicht kompliziert und auch die Gläubigerin 1 hätte ihre Position dazu - allenfalls, wie schon vor Vorinstanz, mit Unterstützung der Gläubigerin 2, die in vorliegender Betreibung gleichgelagerte Interessen verfolgt - ohne weiteres vertreten können, ohne auf einen Rechtsbeistand angewiesen zu sein. Gestützt auf die in E. 3.2.1 hievor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren deshalb abzuweisen.