3.2.3. Nachdem sich das Betreibungsamt Q. am 26. Mai 2021 bereit erklärt hatte, die im Scheidungsurteil berücksichtigten Unterhaltszahlungen von Fr. 500.00 an die Familie des Beschwerdeführers in Pakistan in die Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufzunehmen, ging es im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren lediglich noch um die - 16 -