Die Nichtberücksichtigung dieser Positionen in der Existenzminimumsberechnung hätte der Beschwerdeführer - allenfalls mit Unterstützung einer Hilfsorganisation - ohne weiteres selber rügen können, ohne einen Rechtsbeistand beiziehen zu müssen. Mit Blick auf die in E. 3.2.1 hievor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist folglich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren durch die Vorinstanz wie auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren abzuweisen.