Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte er nur noch die Unterhaltszahlungen von Fr. 750.00 (bzw. Fr. 800.00) sowie die Gebühren von Fr. 55.00 für die Überweisung der Unterhaltszahlungen an seine Familie in Pakistan geltend. Die Nichtberücksichtigung dieser Positionen in der Existenzminimumsberechnung hätte der Beschwerdeführer - allenfalls mit Unterstützung einer Hilfsorganisation - ohne weiteres selber rügen können, ohne einen Rechtsbeistand beiziehen zu müssen.