3.2.2. Mit Beschwerde an die Vorinstanz rügte der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt Q. habe in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums diverse Aufwendungen (Alimentenausgaben von Fr. 200.00, Ratenzahlungen von Fr. 245.00 für Steuern und Fr. 300.00 an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Kanton Aargau sowie Unterhaltszahlungen von Fr. 750.00 an seine Familie in Pakistan) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren machte er nur noch die Unterhaltszahlungen von Fr. 750.00 (bzw. Fr. 800.00) sowie die Gebühren von Fr. 55.00 für die Überweisung der Unterhaltszahlungen an seine Familie in Pakistan geltend.