3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Nachdem im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten anfallen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), können die Gesuche einzig die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zum Gegenstand haben.