2.5.3. Im Ergebnis ist demnach nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz die Berücksichtigung der begehrten Fr. 750.00 für Unterhaltszahlungen an die Familie in Pakistan im betreibungsrechtlichen Existenzminimum des Beschwerdeführers nicht zugelassen und die bei ihr erhobene Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen hat. Im Umfang von Fr. 500.00 hat sich das Betreibungsamt Q. zur Berücksichtigung dieser Unterhaltszahlungen bereit erklärt, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Beschwerde bezüglich dieses Betrags zu Recht abgewiesen hat. Soweit das vorliegende Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist, ist die Beschwerde deshalb abzuweisen.