Massgebend ist, dass eine rechtliche Unterstützungspflicht besteht (im Eheschutzverfahren des Beschwerdeführers und der Gläubigerin 1 ergangenes Urteil des Bundesgerichts 5A_319/2011 vom 20. September 2011 E. 2.2.3; VONDER MÜHLL, a.a.O., N. 29 zu Art. 93 SchKG). Als Zuschlag zum Grundbetrag sind auch Unterhaltsbeiträge zugunsten nicht im Haushalt des Schuldners lebender Familienangehöriger zu berücksichtigen. Voraussetzung der Anrechnung ist jedoch, dass die regelmässige Leistung durch entsprechende Belege nachgewiesen ist.