Bei der Berechnung des Existenzminimums werden als Zuschläge nur die vom Schuldner tatsächlich benötigten und bezahlten Beträge berücksichtigt (BGE 121 III 20 E. 3). Der Bedarf und die tatsächliche Leistung müssen vom Schuldner nachgewiesen sein. Handelt es sich um regelmässig wiederkehrende Ausgaben, so ist darauf zu achten, dass diese vor der Pfändung regelmässig bezahlt wurden. In der Praxis wird bezüglich solcher Zuschläge regelmässig verlangt, dass sie in den letzten drei Monaten vor der Pfändung bezahlt wurden (THOMAS W INKLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 36 zu Art. 93 SchKG).