Für die Bestimmung des Existenzminimums sind im Kanton Aargau die Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (Kreisschreiben in der Fassung vom 21. Oktober 2009) heranzuziehen. Gemäss diesen Richtlinien wird dem Schuldner für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder - 13 -