Massgebend sind diesbezüglich die Bedürfnisse des Durchschnittsbürgers, denn nur so ist es möglich, den Interessen des Schuldners und des Gläubigers in ausgeglichener Weise Rechnung zu tragen (GEORGES VONDER MÜHLL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Aufl. 2021, N. 21 zu Art. 93 SchKG).