nicht auf anderem Weg in prozessual zulässiger Weise (z.B. durch die Rechtsschriften der Gegenpartei, durch Aktenbeizug auf Antrag oder von Amtes wegen, wo gesetzlich vorgesehen) Eingang in das Dossier fanden (JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 99 BGG). Novencharakter hat ein neu eingereichtes Beweismittel nicht nur, wenn es neue Sachverhalte enthält, sondern auch, wenn es sich auf schon in den Prozess eingeführte Tatsachen bezieht (DORMANN, a.a.O., N. 22 zu Art. 99 BGG).