Der Beschwerdeführer beantragte vor Vorinstanz, es seien monatliche Unterhaltszahlungen an seine Familie in Pakistan in der Höhe von Fr. 750.00 in seinem betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen. Sein im vorliegenden Verfahren mit Eingabe vom 26. August 2021 gestellter Antrag betreffend Berücksichtigung monatlicher Unterhaltszahlungen von Fr. 800.00 gemäss dem gleichentags abgeschlossenen Unterhaltsvertrag ist nach dem Gesagten nicht zulässig, weshalb darauf nicht einzugehen ist. Der Beschwerdeführer kann diese Zahlungen im Rahmen einer Revision der Pfändung geltend zu machen.