2.4. 2.4.1. Neue, im Beschwerdeverfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht vorgebrachte Anträge und Beschwerdegründe sind im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie über jene im erstinstanzlichen Verfahren hinausgehen (FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 46 zu Art. 20a SchKG). Eine Beschwerdeänderung im Sinne einer Erweiterung der (im - 11 -