21 SchKG). Auch wenn eine besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz deshalb zu einem formalistischen Leerlauf und zu einer unnötigen Verzögerung führen. Dies stünde dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache entgegen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht werden müsste, würde dies somit nicht bereits zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen.