Selbst wenn die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids als ungenügend zu betrachten wäre, müsste die daraus resultierende Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als geheilt gelten, nachdem die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde über volle Kognition verfügt und reformatorisch entscheiden kann (Art. 21 SchKG; PHILIP MAIER/IVAN VAGNATO, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 21 SchKG).