Sie ist so abgefasst, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 6. Mai 2021 im betreffenden Punkt sachgerecht anfechten konnte. Dass sich die Vorinstanz nicht zu allen vom Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln äusserte, sondern nur zu den von ihr als relevant erachteten, stellt nach der soeben zitierten Recht- - 10 - sprechung keinen Begründungsmangel dar. Gleiches gilt, soweit sie in ihrem Entscheid eine andere Beweiswürdigung vornahm oder eine andere Rechtsauffassung vertrat als der Beschwerdeführer.